München +49 8121 98 000 12 kontakt@7SIGMA.de Mo.-Fr.: 08:00 - 17:00

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

A   ALLGEMEINES

1  Geltungsbereich

1.1  Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Aufträge die der Auftraggeber der 7SIGMA GmbH (im Folgenden: 7SIGMA) erteilt, insbesondere für dienst- und werkvertragliche Leistungen. Weiterhin gelten diese AGB für alle Produkte, die der Auftraggeber von der 7SIGMA bezieht. Die Produkte werden ausschließlich im kaufmännischen Geschäftsverkehr veräußert.

1.2  Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

1.3  Mitarbeiter oder Partner sind nicht befugt, mündliche Abreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

2  Angebot, Vertragsabschluss und Vertragsänderungen

2.1  Alle Angebote von 7SIGMA sind 14 Kalendertage ab Erstellung und Übermittlung an den Auftraggeber oder bis zu dem im Angebot genannten Termin (Annahmefrist) verbindlich; danach sind die Angebote freibleibend und unverbindlich. Bestellungen oder Aufträge kann 7SIGMA innerhalb von 14 Tagen nach Zugang annehmen.

2.2  Mündliche Zusagen von 7SIGMA vor Abschluss des Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.

2.3  Änderungen des Umfangs der vertraglich vereinbarten Leistung während der Auftragsabwicklung sind schriftlich zu vereinbaren. 7SIGMA wird dem Auftraggeber ein Nachtragsangebot (Leistungsänderung, Anpassung der Vergütung, etc.) vorlegen, das innerhalb von 7 Werktagen anzunehmen ist. Erfolgt keine rechtzeitige Annahme durch den Auftraggeber, gilt die Vertragsänderung als nicht vereinbart.

3  Preise, Zahlungsbedingungen

3.1  Preise können als verbindlicher Festpreis oder nach Stundenaufwand vereinbart werden; sie verstehen sich in EURO und zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Wurden Vergütungsart und Abrechnungsmodus nicht ausdrücklich vereinbart, erfolgt eine monatliche Abrechnung nach Aufwand.

3.2  Als Preise gelten ausschließlich die im Angebot ausgewiesenen Preise. Jegliches Zubehör zu dem Produkt ist, wenn nicht explizit im Angebot erwähnt, nicht Bestandteil der Bestellung. Verpackungs- und Versandkosten werden separat berechnet.

3.3  Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Skontoabzug zur Zahlung fällig.

3.4  7SIGMA ist berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von 7SIGMA durch den Auftraggeber gefährdet wird.

4  Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

4.1  Der Auftraggeber hat alle zur Leistungserbringung erforderlichen Informationen sowie Unterlagen 7SIGMA rechtzeitig zugänglich zu machen und alle ihm obliegenden Mitwirkungspflichten unverzüglich zu erbringen.

4.2  Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten, insbesondere zur Vorlage von erforderlichen Unterlagen, Informationen und Daten, nicht rechtzeitig nach, gehen Verzögerungen hieraus zu seinen Lasten.

4.3  Der Auftraggeber haftet gegenüber 7SIGMA dafür, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen, Informationen und Daten, fehlerfrei sowie frei von Schutzrechten Dritter sind, die eine vertragsgemäße Nutzung der 7SIGMA ausschließen oder beeinträchtigen.

5  Kündigungsbestimmungen

5.1  7SIGMA steht das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund zu, wenn der Auftraggeber eine ihm obliegende Handlung unterlässt und dadurch 7SIGMA außer Stande setzt, die Leistung auszuführen oder wenn der Auftraggeber fällige Zahlungen nicht leistet oder sonst in Schuldnerverzug gerät. 7SIGMA hat in diesem Fall Anspruch auf Vergütung für die Leistungserbringung bis zum Zugang der Kündigung.

5.2  Im Übrigen gelten für den Fall der Kündigung die gesetzlichen Vorschriften.

6  Geheimhaltungsvereinbarung und Archivierungspflichten

6.1  Der Auftraggeber und 7SIGMA sind wechselseitig verpflichtet, sämtliche Informationen bzgl. der geschäftlichen und betrieblichen Angelegenheiten der jeweils anderen Partei streng vertraulich zu behandeln und sie lediglich im Rahmen der Vertragsbestimmung zu verwenden und nicht an Dritte weiterzugeben. Dies gilt auch, wenn nach dem Austausch von vertraulichen Informationen kein Vertragsverhältnis begründet wird.

6.2  Als Dritte gelten nicht Lieferanten oder Subunternehmer, die von 7SIGMA zur Leistungserbringung beauftragt werden. 7SIGMA wird Lieferanten und Subunternehmer in gleichem Umfang zur Vertraulichkeit gemäß Ziffer 6.1 verpflichten.

6.3  7SIGMA hat das Recht die Projektdokumentation nach dem Ablauf der jeweils anzuwenden- den Gewährleistungs- und/oder Verjährungsfristen zu vernichten, sofern die Vertragsparteien bezüglich der Archivierung der Projektdokumentation keine gesonderte Vereinbarung treffen.

7  Haftungsbeschränkung

7.1  Die Höhe der Haftung beträgt maximal das vereinbarte Auftragsvolumen.

7.2  Sofern wir nicht von uns erteilten Weisungen abweichen, sind wir nicht verpflichtet zu prüfen, ob von uns durchgeführte Aufträge Rechte Dritter (insbesondere Urheber- oder Patentrechte) verletzen. Der Besteller hat 7SIGMA von einer Inanspruchnahme freizustellen.

7.3  Für Schäden, die wir zu vertreten hat, haftet 7SIGMA – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für Mitarbeiter oder Partner.

8  Urheber- und Nutzungsrechte

8.1  7SIGMA behält sich insbesondere im Angebotsverfahren (vorvertraglicher Bereich) das Eigentum oder Urheberrecht an allen abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Daten, Softwareprogrammen, Softwaretools, Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von 7SIGMA weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekanntgeben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Der Auftraggeber hat auf Verlangen von 7SIGMA diese Gegenstände vollständig zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

8.2  Für sämtliche von 7SIGMA im Auftrag des Auftraggebers entwickelten Werke und Arbeitsergebnisse sowie Arbeitnehmererfindungen räumt 7SIGMA dem Auftraggeber mit vollständiger Bezahlung das ausschließliche und zeitlich unbeschränkte Recht ein, diese in dem im jeweiligen Auftrag beschriebenen Umfang zu nutzen.

8.3  Sind im Anforderungsprofil des Auftraggeber Zeichnungen, Modelle, Muster oder sonstige Daten enthalten, so steht der Auftraggeber dafür ein, dass durch deren Verwendung Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Der Auftraggeber hat 7SIGMA von Ansprüchen Dritter in dieser Hinsicht freizustellen und Ersatz für den entstehenden Schaden zu leisten.

9  Eigentumsvorbehalt

9.1  Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Kaufpreisforderungen durch den Auftraggeber, behält sich 7SIGMA vor, die gelieferten Leistungen zurückzufordern.

9.2  Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum der 7SIGMA bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.

9.3  Bei Pflichtverletzungen des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist 7SIGMA nach erfolglosem Ablauf einer dem Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet.

10  Abwerbungsklausel, Vertragsstrafe

10.1  Der Auftraggeber verpflichtet sich, es zu unterlassen, Angestellte von 7SIGMA und sonstige mit 7SIGMA vertraglich verbundene Personen, die im Rahmen der Auftragsabwicklung mit der Leistungserbringung bzw. Herstellung eines Werkes befasst sind, für das eigene Unternehmen oder Dritte abzuwerben bzw. Abwerbungsaktivitäten zu unterstützen. Zeitlich gilt dies für die gesamte Projektdauer, sowie nachwirkend bis ein Jahr nach Beendigung des Projektes.

10.2  Als Abwerbung wird jedes mittelbare oder unmittelbare Einwirken auf einen Angestellten von 7SIGMA oder sonstige mit 7SIGMA vertraglich verbundene Personen betrachtet, welches die Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses oder das Eingehen eines Dienstvertrages mit dem Auftraggeber oder eines Dritten zum Ziel hat.

10.3  Für jeden Fall der Zuwiderhandlung ist eine Vertragsstrafe in Höhe von 30.000 EUR zu zahlen.

B   DIENSTVERTRÄGE

Bei Abschluss von Dienstverträgen gelten ergänzend die nachfolgenden Bedingungen:

Unbeschadet des Rechts zur fristlosen Kündigung können Dienstverträge von beiden Parteien mit einer Frist von 8 Wochen zum Monatsende gekündigt werden.

C   WERKVERTRÄGE

Bei Abschluss von Werkverträgen gelten ergänzend die nachfolgenden Bedingungen der Kapitel 11 bis 13:

11  Liefertermine und Erfüllungsort

11.1  Liefertermine werden ggf. einzelvertraglich vereinbart. Sofern keine Termine vereinbart werden, bestimmt diese nach eigenem Ermessen.

11.2  Der Auftrag wird in den Räumlichkeiten von 7SIGMA durchgeführt. Die vollständige oder teilweise Ausführung beim Auftraggeber kann vereinbart werden, insbesondere wenn kontinuierliche Fachgespräche bzw. technische Abstimmungen erforderlich sind. Das Weisungsrecht gegenüber seinen Erfüllungsgehilfen und Mitarbeitern obliegt ausschließlich der 7SIGMA. Hiervon bleibt das Recht des Auftraggebers unberührt im Einzelfall, Anweisungen zur Ausführung des Auftrags zu erteilen.

12  Abnahme

12.1  Die Übergabe der Leistungen wird in einem Abnahmeprotokoll schriftlich festgelegt.  Sofern eine Abnahme bei Übergabe der Leistung oder des Werks nicht möglich ist, ist der Auftraggeber verpflichtet, unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Übergabe des Werks bzw. des Leistungsergebnisses die Abnahme gegenüber 7SIGMA schriftlich zu erklären.

12.2  Etwaige Mängel sind 7SIGMA ebenfalls innerhalb dieser Frist schriftlich anzuzeigen. Wenn der Auftraggeber innerhalb von 2 Wochen nach Übergabe des Werks bzw. des Leistungsergebnisses die Abnahme nicht schriftlich verweigert, gilt diese als erteilt. Die Abnahme gilt ferner bei Veräußerung des Werks oder bei bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme des Werks oder der Leistung durch den Auftraggeber oder Dritten als erfolgt. Bei abgeschlossenen Teilleistungen hat 7SIGMA das Recht, die Durchführung von Teilabnahmen zu verlangen.

13  Gewährleistung

13.1  Bei Mängeln der Leistung erhält 7SIGMA, zunächst unter Ausschluss weitergehender Ansprüche des Auftraggebers, die Gelegenheit, die Leistung innerhalb angemessener Frist nachzubessern oder das Werk neu herzustellen.

13.2  Schlägt die Nachbesserung bzw. Neuherstellung trotz mindestens zweier Nacherfüllungsversuche fehl, kann der Auftraggeber Minderung oder Rücktritt, sowie Schadenersatz im Rahmen der Haftungsbegrenzung verlangen. Unwesentliche Mängel (unerhebliche Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder erhebliche Beeinträchtigung der Brauchbarkeit) berechtigen nicht zum Rücktritt vom Vertrag.

13.3  Die Selbstvornahme durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen, es sei denn, dass 7SIGMA ihr zustimmt.

D   SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Gerichtsstand für alle Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist der jeweilige Sitz von 7SIGMA. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

Soweit der Vertrag oder diese AGB unwirksame Klauseln oder Regelungslücken enthalten, gelten diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser AGB vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Klausel oder die Regelungslücke gekannt hätten.